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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Gültig ab 01.01.2017.
Unsere vorherigen Vertragsbedingungen sind zur Referenz weiterhin hier abrufbar.

Inhalt

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die ScaleUp Technologies GmbH & Co. KG (nachfolgend ScaleUp genannt) erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde erkennt durch Erteilung eines Auftrags oder durch Annahme der Leistung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die Geltung abweichender Bedingungen ist, selbst im Falle der Leistungserbringung durch ScaleUp, ausgeschlossen, auch wenn ScaleUp diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte auch ohne erneute Einbeziehung als vereinbart.

1.2 Änderungsvorbehalt

ScaleUp ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preislisten und Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt und entfalten auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse ihre Wirksamkeit. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf den Webseiten von ScaleUp (www.scaleuptech.com) eingesehen oder durch den Kunden bei ScaleUp angefordert werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Auftragserteilung

Alle Angebote von ScaleUp, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag über die Bereitstellung einer bestimmten Leistung kommt erst zustande, wenn ScaleUp den Auftrag des Kunden im Wege einer schriftlichen Auftragsbestätigung annimmt, oder Erfüllungshandlungen vornimmt.

2.2 Leistungsumfang

Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen. Sämtliche Leistungspflichten von ScaleUp stehen unter dem Vorbehalt, dass alle relevanten Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden bezüglich der zu erbringenden Leistung rechtzeitig, vollständig und in ausreichender Qualität erfüllt werden. ScaleUp ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen. Dem Kunden wird für die Dauer des Anspruchs auf die Leistung ein dem Leistungszweck entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei ScaleUp. Beim Verkauf von Gegenständen behält sich ScaleUp das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Freiwillige, vertraglich nicht vereinbarte Leistungen der ScaleUp können jederzeit und ohne besondere Ankündigung eingestellt werden. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden sind diesbezüglich ausgeschlossen.

2.3 Kreditwürdigkeit und Sicherheitsleistung

Die Bereitstellung von Leistungen setzt die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus. ScaleUp behält sich vor, eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden vor oder nach Annahme des Auftrags vorzunehmen. Als Voraussetzung für die Annahme eines Auftrags ist ScaleUp berechtigt, vom Kunden eine angemessene Sicherheit in Form von Vorauszahlungen, einer Kaution oder der Vorlage einer Bürgschaft eines Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland zu verlangen. Ist die Sicherheit nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung geleistet, kann ScaleUp die Leistungserbringung verweigern.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Nutzung der Leistung

Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung im Rahmen seiner vertraglichen Vereinbarungen sowie der gesetzlichen Vorgaben nicht missbräuchlich zu nutzen. Insbesondere keine Eingriffe in das Netz von ScaleUp oder in andere Netze vorzunehmen; keine Einrichtungen oder Anwendungen zu nutzen, die zu Beeinträchtigungen der physikalischen oder logischen Struktur der genutzten Netze oder Einrichtungen führen können. ScaleUp behält sich vor, angemessene Vorrichtungen zu installieren und zu verwenden, um eine missbräuchliche Nutzung zu verhindern, oder die Installation und Verwendung solcher Vorrichtungen vom Kunden zu verlangen. Der Kunde handelt eigenverantwortlich und haftet für alle im Zusammenhang mit der Leistung anfallenden Entgelte, auch wenn diese Entgelte aufgrund oder infolge einer betrügerischen oder unbefugten Nutzung der Leistung angefallen sind, es sei denn, der Kunde hat diese Nutzung nicht zu vertreten. Der Kunde stellt ScaleUp von jeglicher Haftung gegenüber Dritten aufgrund einer missbräuchlichen Nutzung frei.

Eine zum Zweck des Zugangs zur Leistung von ScaleUp erhaltene Nutzeridentifikation ist streng geheim zu halten. Personen, die bei Abgabe von Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, die Nutzeridentifikation des Kunden verwenden, gelten gegenüber ScaleUp als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt.

3.2 Datensicherheit

Der Kunde ist verpflichtet, sich über anerkannte Grundsätze der Datensicherheit sowie die Gefahren des Missbrauchs und Verlustes von Daten zu informieren und diese befolgen. Es obliegt dem Kunden, tagesaktuelle vollständige Datensicherungen durchzuführen, wobei Daten und Programme nicht auf dem Server, auf dem sie gespeichert sind, sicherungsgespeichert werden dürfen.

3.3 Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur Abwicklung des Auftrages erforderlich oder nützlich und dem Kunden unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner zumutbar ist.

Insbesondere hat der Kunde stets eine gültige E-Mail-Adresse für Mitteilungen von ScaleUp bekanntzugeben und dort eingehende Mitteilungen regelmäßig abzurufen. Mitteilungen, die von ScaleUp an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Kunden gesendet werden, gelten als zugegangen, wenn der empfangende Mailserver die Mitteilung angenommen hat.

Werden zur Leistungserbringung durch ScaleUp Leistungen des Kunden oder Dritter, oder Genehmigungen Dritter benötigt (z.B. Hardware, Software, Elektrizität, Stellflächen, Zugang zu Räumlichkeiten), gelten diese als Vorleistungen des Kunden. Der Kunde hat diese Leistungen auf seine Kosten für die Dauer des Vertrages in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen und aufrechtzuerhalten.

Falls der Kunde erforderliche Vorleistungen zur Bereitstellung der Leistung durch ScaleUp nicht erbringt, ist der Kunde zur Vergütung der Leistung ab dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem ScaleUp sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Kundenpflicht hätte erbringen können.

4. Domainregistrierung

Bei der Verschaffung und Pflege von Domains wird ScaleUp im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Organisation zur Domainvergabe lediglich als Vermittler tätig. ScaleUp hat auf die Domainvergabe keinerlei Einfluss. ScaleUp übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.

Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragten Domains keine Rechte Dritter verletzten. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde ScaleUp, deren Erfüllungsgehilfen und die jeweiligen Organisationen zur Domainvergabe frei.

5. IP-Traffic

5.1 Leistungsumfang

IP-Traffic-Leistungen umfassen die Bereitstellung eines oder mehrerer Anschlüsse an das ScaleUp Netz, die Zugang zum ScaleUp Netz und zum Internet gewähren. IP-Traffic-Leistungen werden in der Regel über Ethernet-Schnittstellen bereitgestellt. Der Kunde ist zur Nutzung der im angenommenen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, beschriebenen IP-Traffic-Leistung berechtigt.

5.2 Definitionen

5.2.1 IP-Traffic

Der Datenverkehr, den der Kunde, unabhängig von dessen Ursprungsort, aus dem ScaleUp Netz empfängt oder an das ScaleUp Netz übermittelt.

5.2.2 Hauptanschluss (Uplink Port)

Der im jeweiligen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, bestimmte Anschluss, der für den Empfang und den Versand von IP-Traffic des Kunden konfiguriert ist.

5.2.3 Backupanschluss (Backup Uplink Port)

Der im jeweiligen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, bestimmte Anschluss, der für den Empfang und den Versand von IP-Traffic des Kunden konfiguriert ist, wenn der Hauptanschluss des Kunden nicht verfügbar ist.

5.2.4 Empfangener IP-Traffic

Der IP-Traffic, den der Kunde, unabhängig von dessen Ursprungsort, aus dem ScaleUp Netz empfängt.

5.2.5 Gesendeter IP-Traffic

Der IP-Traffic, den der Kunde, unabhängig von dessen Ursprungsort, an das ScaleUp Netz übermittelt.

5.3 Entgelte

5.3.1 Allgemeines

Entgelte für IP-Traffic setzen sich aus vier Komponenten zusammen:

  • Einem einmaligen Bereitstellungsentgelt;
  • einem monatlichen Anschlussentgelt;
  • einem monatlichen Nutzungsentgelt, das aufgrund einer Mindestabnahmemenge festgelegt wird;
  • einem nutzungsabhängigen Entgelt, das berechnet wird, falls die Mindestabnahmemenge in dem betreffenden Monat überschritten wird.

Die Abrechnung der Nutzungsentgelte erfolgt auf der Grundlage eines der folgenden Abrechnungsmodelle:

5.3.2 Gigabyte-Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt durch Messung des empfangenen und gesendeten IP-Traffics des Kunden, in Gigabyte.

5.3.3 Bandbreiten-Abrechnung

95%-Abrechnung

Der durch den Kunden empfangene und gesendete IP-Traffic wird durch Stichproben in Abständen von fünf Minuten für die jeweils vorangegangenen fünf Minuten ermittelt. Die höchsten 5% der gemessenen Stichproben bleiben am Ende des Abrechnungszeitraums unberücksichtigt. Der höchste verbleibende Wert wird zur Abrechnung herangezogen.

Average-Abrechnung

Der durch den Kunden empfangene und gesendete IP-Traffic wird durch Stichproben in Abständen von fünf Minuten für die jeweils vorangegangenen fünf Minuten ermittelt. Für alle Stichproben, die während des Abrechnungszeitraums ermittelt wurden, wird ein arithmetisches Mittel gebildet und zur Abrechnung herangezogen.

5.3.4 Flatrate-Abrechnung

Bei der Flatrate-Abrechnung sind sämtliche Entgelte für IP-Traffic in dem monatlichen Nutzungsentgelt enthalten. Die Berechnung eines nutzungsabhängigen Entgelts entfällt.

5.4 Rückgabe von IP-Adressen

Weist ScaleUp dem Kunden im Rahmen der Erbringung der IP-Traffic-Leistung eine oder mehrere IP-Adressen zu, so fallen diese, soweit dies von ScaleUp gewünscht und rechtlich zulässig ist, nach Beendigung der jeweiligen Leistung, gleich aus welchem Grund, an ScaleUp zurück. Der Kunde hat daraufhin die Nutzung der IP-Adressen einzustellen. Nach Beendigung der Leistung kann ScaleUp die IP-Adressen jederzeit einem anderen Nutzer zuweisen.

6. Colocation

6.1 Leistungsumfang

6.1.1 Allgemeines

ScaleUp stellt Rechenzentren zur Verfügung, in denen der Kunde die Möglichkeit zur Aufstellung und zum Betrieb eigener oder gemieteter Telekommunikationseinrichtungen erhält (nachfolgend Colocation genannt). Der Kunde ist zur Nutzung der im angenommenen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, beschriebenen Colocation-Leistungen berechtigt.

6.1.2 Colocation-Fläche

Die Colocation-Fläche entspricht einem Computerraum, der mit umfassenden Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet ist, um eine geeignete Betriebsumgebung für Telekommunikationseinrichtungen des Kunden zu bieten. Der Kunde ist lediglich berechtigt, die Colocation-Fläche zum Betrieb und zur Unterbringung von Telekommunikationseinrichtungen zu nutzen. Diese Einrichtungen können entweder mit dem ScaleUp-Netz oder, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ScaleUp, auch mit den Netzen anderer Telekommunikationsanbieter zusammengeschaltet werden.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die Colocation-Fläche „wie besehen“ übergeben und vom Kunden abgenommen. ScaleUp macht keinerlei Zusicherung hinsichtlich der Eignung der Colocation-Fläche für die vom Kunden beabsichtigte Nutzung.

6.1.3 Zugang zur Colocation-Fläche

ScaleUp gewährt dem Kunden 24 Stunden täglich, an 7 Tagen in der Woche, im erforderlichen Umfang Zugang zur Colocation-Fläche. Zugang des Kunden zur Colocation-Fläche, der durch einen ScaleUp-Mitarbeiter begleitet wird, wird als Remote Hands-Leistung abgerechnet. Wurde dem Kunden eine eigene Zugangskarte, Schlüssel oder ähnliches für den Zugang zur Colocation-Fläche überlassen, ist ihm der unbegleitete Zugang 24 Stunden täglich, an 7 Tagen in der Woche, ohne gesonderte Ankündigung möglich.

ScaleUp wird die für den Zugang zur Colocation-Fläche erforderlichen Kartenlesegeräte, Abtasteinrichtungen und/oder sonstigen Sicherheitsvorrichtungen zur Verfügung stellen und instand halten. Der Kunde ist unter keinen Umständen dazu berechtigt, eine Tür offen zu halten oder die von ScaleUp für den Zugang zur Colocation-Fläche getroffenen Sicherheitsvorkehrungen auf sonstige Weise zu umgehen.

Der Kunde übernimmt die Verantwortung für Begleitpersonen und haftet für deren Verhalten. Soweit sich Unbefugte aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder mit Hilfe der dem Kunden überlassenen Zugangskarten, Schlüssel oder ähnlichem Zugang zur Colocation-Fläche verschaffen, ist der Kunde für die hierdurch entstehenden Schäden verantwortlich. Der Kunde hat für den Ersatz von überlassenen Zugangskarten, Schlüsseln oder anderen Zugangs- und Sicherheitsvorrichtungen aufzukommen, die nach Bereitstellung an den Kunden verloren gehen oder gestohlen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Verlust nicht zu vertreten hat.

Soweit der Kunde Grund zur Annahme hat, dass sich ein Unbefugter Zugang zur Colocation-Fläche verschaffen konnte, wird ScaleUp dem Kunden auf dessen Wunsch in Gegenwart eines Mitarbeiters von ScaleUp, soweit möglich, Einblick in die Aufzeichnungen des Video-Überwachungssystems gewähren. Darüber hinaus wird ScaleUp dem Kunden auf schriftliche Anforderung eine Kopie des Zugangsprotokolls für die Colocation-Fläche übergeben.

ScaleUp behält sich den jederzeitigen Zugang zur Colocation-Fläche vor.

6.1.4 Änderung von Standort oder Ausstattung

Die Colocation-Fläche entspricht einem Computerraum, der mit umfassenden Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet ist, um eine geeignete Betriebsumgebung für Telekommunikationseinrichtungen des Kunden zu bieten. Der Kunde ist lediglich berechtigt, die Colocation-Fläche zum Betrieb und zur Unterbringung von Telekommunikationseinrichtungen zu nutzen. Diese Einrichtungen können entweder mit dem ScaleUp-Netz oder, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ScaleUp, auch mit den Netzen anderer Telekommunikationsanbieter zusammengeschaltet werden.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die Colocation-Fläche „wie besehen“ übergeben und vom Kunden abgenommen. ScaleUp macht keinerlei Zusicherung hinsichtlich der Eignung der Colocation-Fläche für die vom Kunden beabsichtigte Nutzung.ScaleUp behält sich vor, den Standort oder die Ausstattung der Colocation auf eigene Kosten zu ändern. ScaleUp wird solche Änderungen jedoch nicht willkürlich zum Nachteil des Kunden verlangen. Die Parteien verpflichten sich, gemeinsam darauf hinzuwirken, um durch Änderungen hervorgerufene Störungen so gering wie möglich zu halten.

6.1.5 Wartung und Instandhaltung

ScaleUp wird die Gebäudedienste, die Wartung der Systeme zur Aufrechterhaltung der Umgebungsbedingungen und die Wartung der Stromversorgungseinrichtungen übernehmen, sowie alle sonstigen Maßnahmen durchführen, die erforderlich sind, um die Colocation in einem guten und für die Unterbringung von Telekommunikationseinrichtungen geeigneten Zustand zu erhalten.

6.1.6 Verwahrung von Kundeneinrichtungen

ScaleUp kann mit dem Kunden eine Vereinbarung über die unentgeltliche Verwahrung der Telekommunikationseinrichtungen, die zur Aufstellung auf der Colocation-Fläche bestimmt sind, treffen. Eine solche Verwahrung ist frühestens ab 45 Tagen vor dem geplanten Bereitstellungstermin der Colocation-Leistungen möglich. Keines der im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verwahrung ausgestellten Dokumente ist als Lagerschein anzusehen. Die Haftung von ScaleUp im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verwahrung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wenn die Verwahrung den Zeitraum von 45 Tagen überschreitet, ist ScaleUp zur Rückgabe der Kundeneinrichtungen auf Kosten des Kunden berechtigt.

6.1.7 Preisänderungen

Alle Preise verstehen sich vorbehaltlich eventueller Schwankungen im Bezugspreis von ScaleUp. Falls ein Vorlieferant ScaleUp gegenüber den Preis ändert, ist ScaleUp berechtigt, die Preisänderung, in Form einer Mehr- oder Minderbelastung, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung, an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den Preis der Colocation-Fläche und für den Preis des an die Colocation-Fläche gelieferten Stroms.

6.1.8 Jahresendabrechnung der Stromversorgung

Die vereinbarten Preise beinhalten einen kalkulierten Strompreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Der für die Abrechnung maßgebliche Strompreis wird durch den Vorlieferanten nach Abschluss des Kalenderjahres für das abgeschlossene Kalenderjahr rückwirkend angepasst. ScaleUp ist berechtigt, eine hieraus resultierende Preisänderung, in Form einer Mehr- oder Minderbelastung, ebenfalls rückwirkend, an den Kunden weiterzugeben.

6.2 Pflichten des Kunden

6.2.1 Nutzung der Colocation-Fläche

Der Kunde hat die Colocation-Fläche jederzeit in einem ordentlichen und sicheren Zustand zu erhalten und sie nach Ablauf der im Auftrag vereinbarten Laufzeit in dem Zustand, abgesehen von der normalen Abnutzung, in dem sie ihm zur Verfügung gestellt wurde, an ScaleUp zurückzugeben.

Der Kunde verpflichtet sich, die Colocation-Fläche spätestens sechs Monate nach ihrer betriebsfertigen Bereitstellung zur Unterbringung und zum Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen zu nutzen. Sollte innerhalb dieses Zeitraums keine Nutzung erfolgen, ist ScaleUp berechtigt, die Rückgabe der nicht genutzten Teile der Colocation-Fläche zu fordern. Der Kunde hat die zurückgeforderte Colocation-Fläche zur Verfügung zu stellen. Das durch den Kunden zu zahlende Entgelt wird entsprechend angepasst. Hinsichtlich der zurückgegebenen Colocation-Fläche hat der Kunde keine Rückerstattungsansprüche.

Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller durch Aushang oder auf sonstige Weise bekannt gemachten Nutzungsbedingungen, Zugangsregeln und Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Colocation und die Colocation-Fläche.

6.2.2 Installation der Kundeneinrichtungen

Alle durch den Kunden installierten Einrichtungen müssen DIN-, DIN EN- und VDE-Richtlinien entsprechen. Der Kunde verpflichtet sich, Einrichtungen vor Anschluss an die Stromversorgung auf einwandfreie Funktion zu testen und sicherzustellen, dass die Einrichtungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungsanlagen von ScaleUp haben können. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Betrieb seiner Einrichtungen notwendige elektrische Energie ausschließlich den ihm zugeteilten Stromversorgungseinrichtungen zu entnehmen.

Der Anschluss von Fremdeinrichtungen, die nicht dem bestimmungsgemäßen Betrieb auf der Colocation-Fläche entsprechen, an die kritische Stromversorgung ist untersagt. Für den Betrieb von z.B. Werkzeugen oder Reinigungsgeräten sind ausschließlich die als solche gekennzeichneten Stromkreise der unkritischen Stromversorgung zu nutzen.

Der Kunde ist nur innerhalb seines Mietgegenstandes berechtigt, Verkabelungen für seine Einrichtungen zu installieren.

6.2.3 Entfernung der Kundeneinrichtungen

Der Kunde hat nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung sämtliche Kundeneinrichtungen innerhalb von zwei Kalendertagen von der Colocation-Fläche zu entfernen. ScaleUp kann hinsichtlich der Rückgabe der noch in Besitz von ScaleUp befindlichen Kundeneinrichtungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis der Kunde ScaleUp sämtliche im Zusammenhang mit dem Trennen, dem Entfernen und der Aufbewahrung außerordentlich angefallenen Auslagen erstattet hat und sämtliche offenen Forderungen beglichen hat. ScaleUp haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Kunden in diesem Zusammenhang entstehen, es sei denn, diese sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

6.2.4 Klimatisierung

Bei der Installation von Einrichtungen auf der Colocation-Fläche ist auf eine ausreichende Zu- und Abluftführung, insbesondere innerhalb eines Racks, zu achten. Für die Beseitigung von Wärmestaus durch eine übermäßige oder unzulässige Bestückung ist der Kunde verantwortlich.

6.2.5 Stromversorgung

Der Kunde darf die vereinbarten maximalen Bezugsgrößen der Stromaufnahme auf der Colocation-Fläche nicht überschreiten. Überschreitet der Kunde diese maximalen Bezugsgrößen der Stromaufnahme, gewährleistet ScaleUp die Stromversorgung für die Colocation-Fläche nicht mehr und ist berechtigt, die betroffenen Anschlüsse abzuschalten. Eine größere Stromaufnahme kann, sofern verfügbar, nach Absprache mit ScaleUp gegen Aufpreis in Anspruch genommen werden. ScaleUp behält sich jedoch das Recht vor, unter Berücksichtigung des Gesamtenergieverhältnisses im Rechenzentrum, eine höhere Leistungsaufnahme zu verweigern.

6.2.6 Versicherung

Vor der Inanspruchnahme und während der Dauer der Nutzung der Colocation-Fläche wird der Kunde eine umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 1.500.000,00 € je Schadensfall, und eine Elektronikversicherung mit Allgefahrenschutz für alle Gegenstände, die er auf oder in der Colocation-Fläche aufstellt und betreibt und die nicht Eigentum von ScaleUp sind, aufrechterhalten. ScaleUp ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorlage der entsprechenden Versicherungsscheine vom Kunden zu verlangen.

6.3 Einräumung von Nutzungsrechten Dritter

Der Kunde ist berechtigt, Dritten ein Recht zur Nutzung der Colocation einzuräumen. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

  • ScaleUp hat der Einräumung von Nutzungsrechten an den betreffenden Dritten im Voraus schriftlich zugestimmt;
  • der Kunde steht dafür ein, dass jeder dieser Dritten sämtliche Regelungen der vorliegenden Leistungsbedingungen, einschließlich der dazugehörigen Aufträge und sonstigen Dokumente, einhält;
  • der Kunde verpflichtet sich, ScaleUp von allen Ansprüchen freizustellen und schadlos zu halten, die wegen einer Handlung oder Unterlassung des Dritten oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen ScaleUp geltend gemacht werden, sowie die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren;
  • jeder Dritte wird als Beauftragter bzw. Vertreter des Kunden angesehen, und sämtliche Handlungen und Unterlassungen des Dritten sowie die Nutzung der Colocation-Leistungen durch den Dritten sind insoweit dem Kunden zuzurechnen.

Die Einräumung von Nutzungsrechten Dritter befreit den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ScaleUp. Sofern der Kunde einem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ScaleUp ein Recht zur Nutzung der Colocation einräumt und dies nicht innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen nach einer schriftlichen Abmahnung durch ScaleUp einstellt, kann ScaleUp das Nutzungsrecht des Kunden hinsichtlich des dem Dritten überlassenen Teils der Colocation-Leistung fristlos kündigen.

Die Unterbringung und der Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen sowie das Hosting im Auftrag Dritter, die selbst keinen Zugang zur Colocation-Fläche erhalten, gilt nicht als Einräumung von Nutzungsrechten Dritter und ist dem Kunden auch ohne ausdrückliche Zustimmung durch ScaleUp gestattet.

6.4 Kündigung aus wichtigem Grund

ScaleUp ist in folgenden Fällen zur fristlosen Kündigung des Rechts des Kunden zur Nutzung der Colocation-Leistungen berechtigt:

Wenn das Recht von ScaleUp, die Colocation zu nutzen, ausläuft oder aus einem Grund gekündigt wird, der nicht auf einen Vertragsbruch zurückzuführen ist;
wenn der Kunde wesentliche Veränderungen an der Colocation-Fläche vornimmt, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung von ScaleUp eingeholt zu haben;
wenn der Kunde Mitarbeitern oder Auftragnehmern Zugang zur Colocation-Fläche gewährt, die zuvor nicht hierfür durch ScaleUp autorisiert wurden;
wenn der Kunde gegen ihm mitgeteilte Benutzungs-, Zugangs- oder Sicherheitsregeln für die Colocation und/oder die Colocation-Fläche verstößt.
Soweit hierdurch andere Kunden nicht beeinträchtigt werden, wird ScaleUp den Kunden vor einer fristlosen Kündigung schriftlich abmahnen und ihm die Möglichkeit geben, den Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen zu heilen.

7. Ergänzende Dienstleistungen

7.1 Leistungsumfang

7.1.1 Allgemeines

ScaleUp unterstützt die Planung, Realisierung und den Betrieb der IT-Infrastruktur des Kunden und erbringt im Rahmen dessen ergänzende Dienstleistungen. Ergänzende Dienstleistungen bedürfen der separaten schriftlichen Beauftragung durch den Kunden. In Ausnahmefällen wird eine mündliche Beauftragung durch den Kunden erfolgen.

7.1.2 Remote Hands

Remote Hands sind vor Ort in der Colocation erbrachte, eingeschränkte Wartungs- und Unterstützungsleistungen. Der Kunde kann Remote Hands für seine auf der Colocation-Fläche betriebenen Telekommunikationseinrichtungen beauftragen. Remote Hands werden gemäß den Wünschen und Anweisungen des Kunden erbracht. ScaleUp ist weder für die Reparatur, Konfiguration oder Einstellung der Kundeneinrichtungen verantwortlich. Zu den im Rahmen von Remote Hands erbrachten Leistungen zählen:

  • Unterstützung beim Umzug von IT-Systemen
  • Ein- bzw. Ausschalten von Systemen
  • Soft- und Hardware-Reboot von IT-Systemen, Begleitung des anschließenden Bootvorgangs
  • Einlegen und Entnehmen von Datenträgern (CDs, DVDs, Disketten, Tapes)
  • Überprüfung des äußerlich sichtbaren Status der Einrichtungen des Kunden
  • Eingabe von Befehlen auf einer Tastatur-Konsole unter telefonischer bzw. schriftlicher Anleitung
  • Überwachung, Beschreibung oder Meldung von Schlüsselindikatoren
  • Ein- und Umbauarbeiten von IT-Systemen und Netzwerkkomponenten
  • Verkabelung von IT-Komponenten und Netzwerk Patcharbeiten
  • Unterstützung bei Tätigkeiten unter Führung leitender Systemadministratoren oder Spezialisten
  • Warenannahme / Bestandsaufnahme
  • Dokumentation, Beschriftung oder Kennzeichnung von Equipment
  • Erstellung schematischer technischer Zeichnungen der Kundenumgebungen

7.2 Abrechnung

Remote Hands werden gemäß der jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet.

7.3 Haftung

Entstehende Risiken durch Arbeiten, die durch Mitarbeiter von ScaleUp an Einrichtungen des Kunden bzw. durch Kundenauftrag durchgeführt werden, trägt der Auftraggeber in vollem Umfang. Haftungsansprüche gegenüber ScaleUp sind ausdrücklich ausgeschlossen, ausgenommen im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

8. Entgelte und Zahlung

8.1 Anfallende Entgelte

Der Kunde ist zur Zahlung aller anfallenden Entgelte ab dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Bereitstellung verpflichtet. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, oder kann der Preisliste von ScaleUp entnommen werden. Alle Entgelte verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger anfallender Steuern, Gebühren, Abgaben oder Aufschläge, die vom Kunden aufgrund oder im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung, dem Verkauf oder der Nutzung erhoben werden.

Einmalige und wiederkehrende Fixentgelte werden dem Kunden im Voraus in Rechnung gestellt, nutzungsabhängige variable Entgelte werden dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt. Ist ein Entgelt für Teile eines Monats zu zahlen, so erfolgt eine anteilige Berechnung auf der Basis von 1/30 pro Tag. ScaleUp ist berechtigt, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung des für die Registrierung vereinbarten Entgeltes vorzunehmen.

8.2 Zahlungsbedingungen

Jede Rechnung wird mit Zugang fällig und ist ohne Abzug zu zahlen. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum auf dem in der Rechnung bezeichneten Konto gutgeschrieben, gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Sofern in der Rechnung eine hiervon abweichende Zahlungsfrist bestimmt ist, tritt der Zahlungsverzug nach Ablauf der in der Rechnung bestimmten Zahlungsfrist ein.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt der Kunde ScaleUp eine Einzugsermächtigung zum Lastschrifteinzug anfallender Entgelte. Im Falle einer Rücklastschrift, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet ScaleUp eine Aufwandspauschale in Höhe von 5,00 € zzgl. Bankspesen je Lastschrift. Bei Nicht-Inanspruchnahme des Lastschriftverfahrens (z.B. bei Barzahlung, Überweisung, Scheck), ist ScaleUp berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 5,00 € je Rechnung zu erheben.

Gegen Forderungen von ScaleUp kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zu.

8.3 Verzugsfolgen

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem geltenden Basiszinssatz verpflichtet, es sei denn, von ScaleUp wird ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen. Je Mahnung wird eine Aufwandspauschale von 2,50 € berechnet.

Gerät der Kunde mit der Zahlung der Entgelte in Verzug, ist ScaleUp berechtigt, nach schriftlicher Androhung einer Sperrung, unter Setzung einer Frist von 14 Tagen, den Zugang zur Leistung zu verwehren oder die Leistung bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Entgelte weiterhin zu zahlen.

8.4 Einwendungen

Der Kunde ist zur Zahlung aller anfallenden Entgelte ab dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Bereitstellung verpflichtet. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, oder kann der Preisliste von ScaleUp entnommen werden. Alle Entgelte verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger anfallender Steuern, Gebühren, Abgaben oder Aufschläge, die vom Kunden aufgrund oder im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung, dem Verkauf oder der Nutzung erhoben werden.

Einmalige und wiederkehrende Fixentgelte werden dem Kunden im Voraus in Rechnung gestellt, nutzungsabhängige variable Entgelte werden dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt. Ist ein Entgelt für Teile eines Monats zu zahlen, so erfolgt eine anteilige Berechnung auf der Basis von 1/30 pro Tag. ScaleUp ist berechtigt, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung des für die Registrierung vereinbarten Entgeltes vorzunehmen.Einwendungen gegen Rechnungen von ScaleUp sind gegenüber ScaleUp schriftlich zu erheben. Die Rechnungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser ihnen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben von dieser Regelung unberührt.

9. Gewährleistung

9.1 Allgemeines

ScaleUp gewährleistet, dass die Leistung den im jeweiligen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Dokumente, aufgeführten Spezifikationen entspricht. ScaleUp erbringt ihre Leistung nach dem anerkannten und im Verkehr üblichen Stand der Technik. Beschaffenheitsgarantien oder Zusicherungen sind nicht vereinbart.

9.2 Störungen

Störungen werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigt. Dauert eine Störung im Einflussbereich von ScaleUp länger als 24 Stunden an, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des wiederkehrenden Fixentgelts für die gestörte Leistung berechtigt.

Störungen, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereichs von ScaleUp haben, sind von ScaleUp nicht zu vertreten. Hierzu zählen Ereignisse höherer Gewalt, Leistungsausfälle Dritter, insbesondere Leitungs- oder Stromausfälle bei Dritten, Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, sowie behördliche Maßnahmen oder gerichtliche Anordnungen usw. ScaleUp wird in diesen Fällen von ihrer Leistungspflicht und jeglicher Haftung befreit. Ist die Leistungserbringung infolge einer Störung außerhalb des Einflussbereichs von ScaleUp mit einem unangemessenen Aufwand verbunden, ist ScaleUp berechtigt, für die Dauer dieser Störung und eine angemessene Nachfrist die Leistung zu verweigern.

ScaleUp übernimmt keine Gewähr für ihre Leistung, soweit Störungen auf einer Verletzung der Pflichten des Kunden, die technische Ausstattung des Kunden, oder einer ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhafte Nutzung der Leistung beruhen. Hat der Kunde eine solche Störung bei ScaleUp zu vertreten, ist ScaleUp berechtigt, dem Kunden die durch die Störung und deren Beseitigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Im Rahmen der Bemühungen, Störungen zu beheben, vorzubeugen oder die Leistung im Hinblick auf technische und wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen, kann ScaleUp ihre Leistung vorübergehend ganz oder teilweise unterbrechen oder in sonstiger Weise einschränken. Sofern keine dringenden Störungsbeseitigungsmaßnahmen erforderlich sind, wird ScaleUp dem Kunden jede planmäßige Unterbrechung zwei Arbeitstage im Voraus ankündigen. Planmäßige Unterbrechungen werden nach Möglichkeit auf die Zeit zwischen 00:00 – 06:00 Uhr lokaler Uhrzeit am Arbeitsort terminiert. Im Übrigen nimmt ScaleUp Unterbrechungen oder Einschränkungen ihrer Leistung nur vor, soweit diese aus technischen Gründen unverzüglich ohne besondere Ankündigung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs zwingend erforderlich sind.

10. Haftung

10.1 Schadensersatz

ScaleUp haftet nur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn der Schaden durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht wurde, oder auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht beruht. Die Haftung wegen zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten ist die Haftung von ScaleUp der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für die einfach fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit Schäden aus Störungen oder Ausfällen entstanden sind, die außerhalb des Einflussbereichs von ScaleUp liegen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf Fehler und Mängel an Produkten Dritter, welche von ScaleUp im Rahmen ihrer Leistung bereitgestellt werden, zurückzuführen sind, es sei denn, der Fehler oder Mangel hätte vor Leistungserbringung durch ScaleUp erkannt werden müssen.

Die Haftung von ScaleUp für Vermögensschäden aus der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist gemäß §44a, Satz 1, Telekommunikationsgesetz auf einen Betrag von 12.500,00 € je Kunde begrenzt. Dies gilt auch für alle sonstigen, leicht fahrlässig verursachten Vermögensschäden. Gegenüber der Gesamtheit der geschädigten Kunden ist die Haftung von ScaleUp auf 250.000,00 € je schadensverursachendem Ereignis, und pro Jahr auf maximal das doppelte dieser Summe, begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Eine Haftung von ScaleUp für Folgeschäden und mittelbare Schäden, z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

Im Übrigen ist die Haftung von ScaleUp auf die Leistungen ihrer Versicherung begrenzt.

10.2 Schadensminderungspflicht des Kunden

ScaleUp haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt mitverursacht hat, oder durch Berücksichtigung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten, insbesondere durch Datensicherungen sowie ausreichende Einweisung des jeweiligen Anwenders und eigene Sicherungsvorkehrungen hätte verhindern können. Im Zweifel hat der Kunde einen entsprechenden Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten zu erbringen. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden versicherbar und im Verkehrskreis des Kunden üblicherweise durch den Kunden versichert wird.

10.3 Verantwortlichkeit für Kommunikationsinhalte

Soweit ScaleUp den Zugang zu fremden Inhalten vermittelt, übernimmt ScaleUp für die übermittelten Informationen und Daten keinerlei Haftung. ScaleUp stellt weder die Informationen noch die Leistungen, Meinungen oder sonstigen Inhalte des Internets bereit, noch übt ScaleUp eine Kontrolle darüber aus.

Soweit der Kunde unter Nutzung der Leistung von ScaleUp Inhalte anbietet, ist er für die angebotenen Inhalte allein verantwortlich. Alle Inhalte des Kunden gelten für ScaleUp als fremde Inhalte. Der Kunde stellt ScaleUp von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Rechtswidrigkeit der angebotenen Inhalte resultieren.

ScaleUp kann den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten jederzeit ohne Ankündigung sperren.

11. Vertragsdauer und Kündigung

11.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung

Die Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist für eine durch den Kunden in Auftrag gegebene Leistung ist in dem jeweiligen Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, festgelegt. Ohne gesonderte Vereinbarung haben Verträge eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab der betriebsfertigen Bereitstellung und sind mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten jeweils zum Ende der festgelegten Vertragslaufzeit kündbar. Verträge verlängern sich stillschweigend um die Dauer der Mindestlaufzeit, wenn sie nicht fristgerecht schriftlich gekündigt wurden.

Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde alle Gegenstände, die er im Rahmen des Vertrages erhalten hat und die nicht sein Eigentum sind, innerhalb von 7 Tagen auf seine Kosten an ScaleUp zurückzusenden.

11.2 Kündigung aus wichtigem Grund

Beide Parteien können den Vertrag oder einzelne Leistungen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die im Folgenden genannten Gründe:

Im Falle einer von ScaleUp zu vertretenden wesentlichen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht kann der Kunde die betroffene Leistung nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung und Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist, die mindestens 30 Kalendertage betragen muss, ohne Verpflichtung zur Zahlung durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Kunde bleibt jedoch verpflichtet, die Entgelte für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. Im Falle einer solchen Kündigung entfallen sämtliche Ansprüche, insbesondere Gutschriften, aufgrund von Service Level Agreements.

ScaleUp ist in folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen und die Leistung einzustellen:

  • Bei Zahlungsverzug des Kunden mit den Entgelten oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Entgelte für zwei aufeinander folgende Monate, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt;
  • wenn das Entgeltaufkommen für die Nutzung der Dienstleistungen, in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei Fortsetzung des Vertrages die Entgelte für weiterhin erbrachte Leistungen auch langfristig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind, es sei denn, der Kunde leistet eine angemessene Sicherheit für Entgelte binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung von ScaleUp;
  • falls der Kunde gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften verstößt und diesen Verstoß trotz Abmahnung nicht unverzüglich einstellt;
  • bei Unrichtigkeit wesentlicher Angaben in den vom Kunden im Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen bereitgestellten Informationen oder sonstigen ScaleUp zur Verfügung gestellten Informationen;
  • falls Handlungen oder Unterlassungen des Kunden zu Beeinträchtigungen oder Schäden der physikalischen oder logischen Struktur der genutzten Netze oder Einrichtungen führen, oder eine große Wahrscheinlichkeit des Eintretens solcher Beeinträchtigungen oder Schäden besteht, oder falls der Kunde die Leistung in betrügerischer Weise nutzt und der Kunde dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht unverzüglich einstellt;
  • bei jeder anderen wesentlichen Verletzung der sich aus dem Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen ergebenden Pflichten, die der Kunde nicht binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt einer schriftlichen Abmahnung von ScaleUp einstellt;
  • falls der Kunde zahlungsunfähig, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird.

Darüber hinaus kann ScaleUp die Leistung einstellen, sofern ScaleUp verpflichtet ist, eine die Bereitstellung der Leistung unzulässig oder unmöglich machende Anordnung eines zuständigen Gerichts bzw. einer zuständigen Behörde zu befolgen, oder ScaleUp zu einer Sperre gemäß § 19 Absatz 2 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung oder zu einer vorübergehenden Einstellung aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt ist.

12. Geheimhaltung

ScaleUp haftet nur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn der Schaden durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht wurde, oder auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht beruht. Die Haftung wegen zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten ist die Haftung von ScaleUp der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für die einfach fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit Schäden aus Störungen oder Ausfällen entstanden sind, die außerhalb des Einflussbereichs von ScaleUp liegen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf Fehler und Mängel an Produkten Dritter, welche von ScaleUp im Rahmen ihrer Leistung bereitgestellt werden, zurückzuführen sind, es sei denn, der Fehler oder Mangel hätte vor Leistungserbringung durch ScaleUp erkannt werden müssen.

Die Haftung von ScaleUp für Vermögensschäden aus der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist gemäß §44a, Satz 1, Telekommunikationsgesetz auf einen Betrag von 12.500,00 € je Kunde begrenzt. Dies gilt auch für alle sonstigen, leicht fahrlässig verursachten Vermögensschäden. Gegenüber der Gesamtheit der geschädigten Kunden ist die Haftung von ScaleUp auf 250.000,00 € je schadensverursachendem Ereignis, und pro Jahr auf maximal das doppelte dieser Summe, begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Eine Haftung von ScaleUp für Folgeschäden und mittelbare Schäden, z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

Im Übrigen ist die Haftung von ScaleUp auf die Leistungen ihrer Versicherung begrenzt.Sämtliche Informationen, Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse einer Partei, die der anderen Partei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werden und als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, sind streng geheim zu halten und dürfen Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei offenbart werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen ScaleUp und dem Kunden und fünf Jahre über deren Beendigung hinaus.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, von denen diejenige Partei, welche die Informationen weitergibt, nachweisen kann, dass ihr diese Informationen bereits bekannt waren, bevor sie diese von der anderen erhielt, diese Informationen ohne ihr Verschulden uneingeschränkt öffentlich bekannt geworden sind, ihr diese Informationen von Dritten ohne Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen rechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden, sie diese Informationen ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei entwickelt hat, oder diese Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften offen gelegt werden müssen.

13. Datenschutz

Die Vertragsparteien werden in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen dafür Sorge tragen, dass alle einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Soweit es für die Leistungen von ScaleUp erforderlich ist, wird der Nutzer sicherstellen, dass alle Voraussetzungen, wie z.B. Einwilligungserklärungen vorliegen. ScaleUp wird bei der Datenverarbeitung das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG und das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) wahren und seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten. ScaleUp wird für die Einhaltung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen nach § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 BDSG Sorge tragen.

ScaleUp wird Bestandsdaten und Verbindungsdaten über die Nutzung der Leistungen verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, zu Abrechnungszwecken oder zur Unterbindung einer rechtswidrigen Inanspruchnahme der Leistung erforderlich ist. ScaleUp wird anonymisierte, nicht personenbezogene Daten zur Durchführung von Trendanalysen und für andere interne Marketingzwecke nutzen. ScaleUp verpflichtet sich, diese Daten geheim zu halten.

Im Zuge der Registrierung bzw. Übernahme von Domains und der Änderung von Domains werden in den Datenbanken der Domainvergabestellen bzw. der zwischengeschalteten Registrare personenbezogene Daten des Domaininhabers, des administrativen Ansprechpartners, des technischen Ansprechpartners und des Zonenverwalters, öffentlich gespeichert. Diesbezüglich wird außerdem auf die Registrierungsrichtlinien bzw. Registrierungsbedingungen der jeweiligen Domainvergabestellen bzw. der zwischengeschalteten Registrare hingewiesen.

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, insbesondere wenn die Datenübertragung unverschlüsselt erfolgt, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der über das Internet übermittelten und auf Servern gespeicherten Informationen und Daten trägt der Kunde selbst Sorge.

14. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist Hamburg. Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von ScaleUp übertragen oder abtreten. ScaleUp wird ihre Zustimmung nicht ohne triftigen Grund vorenthalten oder verweigern. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Leistung Dritten zur Nutzung zu überlassen. Durch eine solche Überlassung an Dritte wird der Kunde nicht von seinen vertraglichen Pflichten befreit.

Der bestätigte Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Dokumente, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den gesamten Vertrag zwischen ScaleUp und dem Kunden und ersetzen sämtliche früheren und gleichzeitigen Abreden hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Bestimmungen des Auftrages widersprechen sollten, so hat der Auftrag, einschließlich der dazugehörigen Dokumente, Geltung vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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